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Europäische Kommission definiert technische Prüfkriterien für ökologische Nachhaltigkeit 

Die Europäische Kommission hat am 21. November 2023 die delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 veröffentlicht. Darin werden technische Bewertungskriterien festgelegt, anhand derer bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet. 

Außerdem wird anhand der Kriterien bestimmt, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten. Bei der delegierten Verordnung handelt es sich zudem um eine Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates.

In der nun veröffentlichten Ergänzung zur Verordnung wird explizit auch auf die Bau- und Immobilienbranche eingegangen. So heißt es darin, dass 37 Prozent der Abfälle in der Union auf den Bau- und Abbruchsektor zurückgehen. Es sei daher sicherzustellen, dass die Materialien, die für den Bau und die Instandhaltung von Gebäuden und andere Hoch- und Tiefbauwerke verwendet werden, hauptsächlich aus wiederverwendeten oder rezyklierten (Sekundärrohstoffe) Materialien stammen und zur Wiederverwendung oder zum Recycling vorbereitet werden, wenn das errichtete Objekt abgebrochen wird.

Weiter heißt es, dass folglich technische Bewertungskriterien für den Bau neuer Gebäude, die Renovierung bestehender Gebäude, den Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken, die Wartung von Straßen und Autobahnen und für die Verwendung von Beton in Hoch- und Tiefbauprojekten festgelegt werden sollten.

Und: Überlegungen zur Kreislauffähigkeit der Materialien und des errichteten Objekts müssten von der Entwurfs- bis zur Abbruchphase berücksichtigt werden. Daher sollten sich die technischen Bewertungskriterien an den Grundsätzen der kreislauforientierten Gestaltung und Herstellung des errichteten Objekts sowie an der kreislauforientierten Verwendung von Materialien zur Errichtung des Objekts orientieren.

Neubau, Renovierung bestehender Gebäude und die Verwendung von Beton im Tiefbau 

Im Bereich Neubau wird als technisches Bewertungskriterium, das einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft leisten kann, unter anderem die Verwendung elektronischer Werkzeuge aufgezählt. Diese könnten zur Beschreibung der Merkmale des Gebäudes in seiner erbauten Form, einschließlich der verwendeten Werkstoffe und Komponenten, für die Zwecke der künftigen Wartung, Rückgewinnung und Wiederverwendung, z. B. unter Verwendung der Norm EN ISO 22057:2022 für die Bereitstellung von Umweltproduktdeklarationen dienen. Bei der genannten ISO-Norm geht es um Datenvorlagen für die Verwendung von Umweltproduktdeklarationen (EPDs) für Bauprodukte in der Bauwerksinformationsmodellierung (BIM). Dabei ist es Ziel, bei der Bewertung der umweltbezogenen Qualität des jeweiligen Bauwerks über dessen gesamten Lebenszyklus zu helfen. 

Die Verordnungsergänzung sieht außerdem vor, dass diese Informationen in digitaler Form gespeichert und Investoren und Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sorgt der Betreiber für die langfristige Aufbewahrung dieser Informationen über die Nutzungsdauer des Gebäudes hinaus, indem er die Informationsverwaltungssysteme nutzt, die von nationalen Instrumenten wie Katastern oder öffentlichen Registern bereitgestellt werden.

Gleiches sieht die Verordnung auch für die Renovierung bestehender Gebäude und für die Verwendung von Beton im Tiefbau vor – auch dort bezieht sie sich auf die Norm EN ISO 22057:2022.