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Über Geld spricht man nicht? Doch, man muss!

Diskussionsangebot zum Thema Honorierung von BIM-Leistungen

Martin Vielhauer, Sanja Pohl , Mattias Neuberger, Hans-Jürgen Leger

Die BIM-Community diskutiert gern über jede Verästelung der BIM-Methodik. Nur bei der Bezahlung von BIM-Leistungen wird es still. Das sollte sich ändern. Dieser Fachartikel stellt die verschiedenen Meinungsbilder zur Vergütung bei BIM vor.

Hintergrund 

Zurzeit wird intensiv über BIM-Leistungsbeschreibungen, Detailtiefen und Prozesse diskutiert und an der Schaffung der Rahmenbedingungen gearbeitet. Hierzu existiert bereits eine Vielzahl von ausführlichen Vorschlägen und Meinungen. Das Thema der angemessenen Honorierung von BIM-Leistungen wird jedoch kaum oder stark interessengetrieben bearbeitet.

Daher soll diese Zusammenfassung eine kurze Übersicht über vorhandene Meinungsbilder zum Thema Honorargestaltung geben. Im Mittelpunkt stehen Praxiserfahrungen aus den durchgeführten Projekten. Außerdem sollen die verschiedenen Blickwinkel der Projektbeteiligten im Bereich Hochbau beleuchtet werden.

Um dies zu gewährleisten, werden sowohl die Sichtweisen von Architekten, Gesamtplanern und Fachplanern als auch von Bauherrn auf das Thema BIM und Honorar in kurzen Darstellungen beleuchtet. Ziel ist es, einen Überblick über den Meinungsmarkt zu erhalten und eine Diskussionsgrundlage für das Thema Vergütung zu schaffen.

Die fachlichen Beträge wurde jeweils vom Fachgewerk/Fachautor selbst erstellt oder in Interviews ermittelt. Es wurde bewusst darauf verzichtet, eine abgestimmte Meinung zu erzeugen. Vielmehr soll jedem Gewerk ermöglicht werden, seine eigene Sichtweise darzustellen.

1. Kurzdarstellung – Allgemeine Veröffentlichungen BIM und Honorar 

Derzeit haben die verschiedensten Verbände und Marktteilnehmer Empfehlungen für die Honorierung von BIM-Leistungen erarbeitet. Zudem wurden bereits die ersten Urteile zum Thema BIM und Honorar gefällt. Die Basis der meisten Veröffentlichungen zu diesem Thema bildet die HOAI. Deshalb sollen vorab Kernelemente dieser Argumentationsgrundlage dargelegt werden.

1.1 HOAI ist methodenneutral

Die HOAI gibt keine Planungsmethodik vor. Das Honorar für die Grundleistungen ermittelt sich über die Baukosten bzw. die daran gekoppelten sogenannten Tafelwerte. BIM wird als Planungsmethode bezeichnet und erzeugt damit per se keinen Anspruch auf ein Mehrhonorar. Dies gilt, solange sich die BIM-Leistungen innerhalb der Definition der Grundleistungen bewegen. Entstehen jedoch aus der BIM-Planungsmethode Mehrleistungen außerhalb der Grundleistungen, waren und sind diese als besondere Leistungen zu honorieren.

1.2 Gültigkeit der HOAI (Entfall Höchst- und Mindestsätze)

Seit dem 1. Januar 2021 ist die HOAI 2021 in Kraft. Wichtigster Unterschied zu den Vorgängerversionen der HOAI ist der Entfall der bindenden Mindest- und Höchstsätze. Daher hat die HOAI 2021 nur noch einen Empfehlungscharakter für Honorargestaltung und Leistungsbild.

Bezogen auf die Leistungsbilder hat sich – verglichen mit der HOAI 2013 – so gut wie nichts geändert. Zu Themen wie BIM werden keine Aussagen getroffen. Auch wurden die Tafelwerte aus der HOAI übernommen, obwohl diese aus dem Jahre 2012 stammen. An einer Novellierung der Leistungsbilder wird gearbeitet, jedoch ist fraglich, wann mit konkreten Veröffentlichungen zu rechnen sein wird. Im Zuge von freien Honorarvereinbarungen ist nun vor allem auf die Definition des Leistungsbildes große Sorgfalt walten zu lassen.

1.3 Leistungsbeschreibung vs. Grundleistungskatalog HOAI

In der Vergangenheit wurde die HOAI oft mit dem vertraglich geschuldeten Leistungssoll verwechselt. Dabei bildete die HOAI nur den Rahmen für die Bestimmung des Honorars anhand eines Grundleistungskataloges(!). Die geschuldete Leistung ist jedoch immer möglichst präzise im Vertrag zu definieren. Vor allem in der TGA mit ihren acht verschiedenen Anlagengruppen wurden und werden die spezifischen Gewerkeanforderungen meist nicht ausreichend definiert.

Vor dem Hintergrund der noch stärker ausdifferenzierten BIM-Leistungen ist der Grundleistungskatalog als Honorarbasis nur als grobe Orientierung hilfreich. Unter anderem wurde durch den AHO ein Vorschlag für die Leistungsbeschreibung und Vergütung für BIM auf Basis der HOAI entwickelt (AHO Heft Nr.11/ 2019). Aber auch andere Marktteilnehmer haben versucht, Leistungsbilder zu erfassen, was in letzter Konsequenz zu einer Vielzahl von verschiedenen Meinungen bezüglich der Leistungsinhalte, aber auch der Vergütung in Zusammenhang mit der BIM-Methodik, führte.

Um eine Vergleichbarkeit der Honorare sicherzustellen, ist daher eine genaue Leistungsbeschreibung notwendig. Die projektspezifische Gestaltung der sogenannten Auftraggeber-Informationsanforderung (AIA) spielt hierbei eine erhebliche Rolle. Bei der Kalkulation von BIM-Leistungen haben sich aufwandsbezogene Honorare über Manngebirge etabliert, die auf spezifischen Einzel-Leistungspaketen aufbauen.

1.4 Technologie und Software-Evolution

Die Einführung von BIM wird immer wieder mit der Umstellung vom Zeichenbrett auf Computergestütztes Zeichnen/CAD verglichen. Mit diesem Argument wird eine zusätzliche Vergütung verneint, da ein Technologiesprung am Markt nur die Darstellungsqualitäten erhöht bzw. die Arbeit vereinfacht.

BIM als Planungsansatz ist jedoch bei weitem mehr als nur eine Software-Applikation für die Darstellung von Grundrissen. Bei einem professionellen und gesamtheitlichen Einsatz von BIM können in den verschiedensten Gewerken zusätzliche Mehrwerte erzeugt werden, die dem Auftraggeber zeitliche, qualitative und monetäre Vorteile bieten.

Um sie zu nutzen, ist es jedoch zwingend erforderlich, an verschiedenen Stellen zu unterschiedlichen Zeitpunkten den herkömmlichen (HOAI-)Planungsprozess zu verlassen und neue Wege zu beschreiten. Dies geht teilweise mit Verschiebungen des Aufwands (Stichwort Front-Loading) oder mit Zusatzleistungen einher, die – abzüglich software-induzierter Effizienzvorteile für den Planer – vergütet werden müssen.

Mit dem Einsatz von BIM-Methoden sind zudem im Vorfeld nicht unerhebliche Investitionen in Hard- und Software sowie in intensive Weiterbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter verbunden. Das klassische Zeichner-Profil wird durch ein neues Anforderungsprofil ersetzt, das umfangreiche Zusatzqualifikationen erfordert. Hier verschwimmen die Grenzen zwischen Projektleiter, Fachplaner und Konstrukteur – es werden neue Berufsbilder geschaffen. Dies, gepaart mit dem ohnehin vorhandenen Fachkräftemangel im TGA-Umfeld, führt zu einem Ansteigen des Gehaltsniveaus, das sich auf die Vergütungsstruktur auswirkt.

2. Architektur – Meinungsbild 

Der allgemein vertretene Grundsatz, dass die Änderung des Planungs- bzw. Darstellungstools nicht die Planungsmethodik verändert und somit keine Veränderung am Honorar nach sich zieht, ist für den Bereich der Objektplanung Gebäude nachvollziehbar.

Unterschied zwischen Darstellung- und Planungstiefe

Die BIM-Methodik und die damit einhergehenden Möglichkeiten sind jedoch verführerisch. Einerseits weil durch verschiedenste BIM-Experten und BIM-Berater bei Bauherren unrealistische Erwartungshaltungen geweckt wurden; anderseits weil durch Planer eine Darstellungstiefe gewählt wird, die durch den Planungsstand nicht verifiziert ist.

So werden beispielsweise seitens des BIM-Beraters/BIM-Managers des Bauherrn im Rahmen der LP 2 verschiedene detaillierte Kostenmodelle aller Gewerke gefordert, um Entscheidungen des Bauherrn vorzubereiten. Ein LP 2-BIM-Modell innerhalb des Planungsphasenmodells der HOAI stellt aber auch nur den Erkenntnisstand der LP 2-Planungstiefe dar. Es soll Kubaturen und Raumzusammenhänge klären und nicht Schichtaufbauten oder Leitungsführungen. Daher entspricht die Qualität der Kosten immer nur der Planungstiefe und nicht dem Darstellungsgrad. Erst durch die Darstellung der Mehrkosten für notwendige vorgezogene Detaillierungen in der Planung lösen sich diese Forderungen auf.

Ein anderes Beispiel ist das frühzeitige Verwenden von BIM-Familien (Datenbankbasierte CAD-Objekte) mit sehr hoher Darstellungstiefe und Informationsdichte. Objektplaner nutzen in BIM-Modellen teilweise bereits in der LP 2 Objekte eines bekannten WC-Herstellers mit Vorsatzschale und Drücker, was eine sehr hohe Planungstiefe suggeriert. Diese entspricht aber in keiner Weise dem eigenen LP2-Planungsstand oder dem des Fachplaners. Der Wunsch nach vorgezogenem Honorar für diese „Nichtplanung“ ist jedoch genau so abwegig wie eine spätere Forderung nach Umplanungshonorar in der LP 3 aufgrund einer alternativen Lösung.

Eine Planung ist die Erarbeitung von Lösungen vom Groben ins Feine. Wird dieser Prozess gestört, werden meist Wiederholungsplanungen notwendig. Eine Hoffnung auf Beschleunigung der Prozesse durch BIM bzw. eine Reduzierung des Aufwands und damit auch des Honorars sind unwahrscheinlich.

Mehraufwendungen für Abstimmungen der Modellierungsanforderung vor Planungsbeginn unter allen Projektbeteiligten sind üblich und können den Aufwand von Fachplanern reduzieren. Dies trifft beispielsweise zu, wenn (Material-)Kennwerte durch den Objektplaner eingepflegt werden und der Fachplaner TA mit diesem im Modell seine Berechnungen durchführt, oder wenn das Objektplanungsmodell direkt in das statische Berechnungsmodell übernommen werden kann.

Hier wären in Zukunft Überlegungen zu Honorartransfers anzustellen. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Fachplaner weiterhin für seine Fachplanung und sein Fachmodell verantwortlich bleibt. Eine Verlagerung von Haftungsrisiken vom Fachplanern auf den Objektplaner infolge von Modellmängeln kann nicht im Sinne des Objektplaners sein. Der Fachplaner TA muss weiterhin die (Material-)Kennwerte im Modell vor der Durchführung der Berechnung prüfen, genau wie der Tragwerksplaner die Verantwortung für die korrekte Definition von z. B. Wand- und Deckenscheiben weiterhin wahrnehmen muss. Ein Transfer von fachlicher Verantwortung bleibt ausgeschlossen.

Vor Projektstart ist neben der Definition des Leistungssolls der fachlichen und inhaltlichen Werkplanung (Planungsziel, Planungsaufgabe) die Festlegung zu Art und Umfang der BIM-Leistungen von entscheidender Bedeutung. Dies geschieht vor Beginn der eigentlichen Planungsleistung (LPH 1) durch die Erstellung eines sogenannten AIA-Dokuments (Auftraggeberinformations-Anforderung). Verantwortlich hierfür ist der Bauherr, der bereits im Vorfeld über die Definition von Anwendungsfällen die gewünschten BIM-Leistungen für sein Projekt genau festlegt.

Es ist nun am Planer, zu definieren, welcher Anwendungsfall vergütungswürdig ist oder nicht. Als Beispiel seien hier zwei Anwendungsfälle genannt.

1. Erstellung des 3D-Modells

Über alle Planungsphasen gesehen, stellt die Erstellung eines 3D-Modells keinen Mehraufwand dar. Jedoch zeigt die Erfahrung bei der Abwicklung von BIM-Projekten, dass es eine Leistungsverschiebung und damit einhergehend einen Bedarf für eine Honorarverschiebung in die frühen Leistungsphasen gibt. Dadurch können eine präzisere Mengenermittlung und höhere Kostensicherheit möglich sein, weil eine höhere Planungsqualität infolge besserer Gewerkekoordination erzielt werden kann. Eine höhere Kostensicherheit realisiert sich letztendlich jedoch nur, wenn die Planungsthemen dahinter auch entsprechend durchgearbeitet wurden. Eine detailliertere Darstellung im Modell, losgelöst von einer Planung, führt zu keiner höheren Kostensicherheit.

Einer der ersten, der diese Entwicklung grafisch festgehalten hat, war 2004 der amerikanische Architekt Patrick MacLeamy.

Dem Architekten obliegt es im Vorfeld einer Beauftragung, diesen Sachverhalt mit dem Bauherrn zu verhandeln – was sich oft als sehr problematisch erweist. Hier zeigt sich, dass es vielfach an Verständnis und Erfahrung für die eigentlichen BIM-Prozesse fehlt.

2. Modellbasiertes Raumbuch

Grundsätzlich ist die Erstellung eines Raumbuches nach HOAI eine besondere Leistung. Ein koordiniertes Raumbuch mit allen Fachgewerken und einer Verknüpfung über eine bidirektionale Schnittstelle mit allen BIM-Teilmodellen bietet die Möglichkeit, bereits in einer sehr frühen Leistungsphase alphanumerische Daten aus allen maßgebenden Planungsdisziplinen in strukturierter Form zu beschreiben.

Änderungen am Modell werden direkt gespiegelt im Raumbuch wiedergegeben – und umgekehrt. Sie bieten damit eine erhebliche Qualitätsverbesserung gegenüber einem herkömmlichen, in Excel geführten Raumbuch. Das geht aber auch mit einem erhöhten Mehraufwand einher. Für das Architektenhonorar bedeutet es eine Bewertung des Aufwands über die normale Erstellung eines Raumbuche in der BIM-Methodik hinaus.

3. Tragwerksplanung – Meinungsbild

Auch der Tragwerksplaner profitiert bei der Projektbearbeitung aller Planungspartner nach Grundsätzen von BIM. Möglichst viele Informationen in einem System zu vereinen und auszutauschen fördert die Zusammenarbeit und den Blick auf andere Fachgewerke.

Großer Vorteil ist hierbei die Kollisionsplanung in BIM-Modellen. Dabei gilt dies nicht nur für TGA-Leistungen untereinander, sondern auch für Kollisionen mit dem Tragwerk. Dies erfolgt wesentlich anschaulicher als nach herkömmlicher Planungsmethode und ist auch weitgehend automatisierbar.

Mehrfach-Modelle

Der Tragwerksplaner kann aus bestehenden BIM-Geometriemodellen sowohl seine Berechnungsmodelle als auch seine Fachmodelle entwickeln. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anforderungen der Tragwerksplanung bei der Erstellung des Modells des Objektplaners Berücksichtigung finden. In der gegenwärtigen Praxis geschieht dies oft nicht ausreichend.

Stattdessen müssen vielfach die Fachmodelle Tragwerk entsprechend den Berechnungsanforderungen der Tragwerkplanung neu aufgesetzt werden. Dies ist bei der Honorarkalkulation zu bewerten und kann zukünftig verbessert werden.

Das Honorar des (Tragwerks-)Planers bemisst sich bei Planung nach den Grundsätzen der BIM-Methode weiterhin nicht automatisch anhand eines allgemeingültig festgelegten Leistungsbildes, das sich zusammensetzt aus Grund-, besonderen und zusätzlichen Leistungen, wie es sich gemäß HOAI bewährt hat. Das zu erbringende Leistungssoll ist in gleicher Weise wie früher möglichst exakt und umfänglich zu definieren.

Die spezifischen BIM-Anforderungen an die Leistung der Tragwerksplanung sind in jedem Projekt und für jeden Auftraggeber individuell für den Aufwand maßgebend und damit honorarrelevant (z. B. bezüglich der im Modell einzupflegenden Informationen bzw. Attribute oder der Anzahl der geforderten Planableitungen als Zwischenstände).

Hier muss zu Vertragsschluss Klarheit herrschen. Unterschiedliche Vorstellungen und Anforderungen der einzelnen Beteiligten an BIM-Leistungen sind zu bereinigen. Im Allgemeinen geschieht dies mit den Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA). Diese sind aber regelmäßig in den Honorarangeboten weiter zu präzisieren.

Gehen die Anforderungen des Auftraggebers an die Informationen, die im Fachmodell eingebettet werden, nicht über den Umfang von HOAI-Grundleistungen der Leistungsbilder hinaus (z. B. Anzahl an Arbeitsständen abgeleiteter Pläne u. ä.), muss das Honorar des Tragwerksplaners nicht vom Honorar für die Planung nach konventioneller Planung abweichen. Dies gilt insbesondere, wenn die Wahl der Software freigestellt ist.

Auch für der Planung mit BIM gilt, dass die Beauftragung von nur einem Teil der gesamten Leistungsphasen höhere Honorare für einzelne Phasen bedingt. Da bei BIM Teilleistungen, die das Projektmanagement innerhalb eines Fachgewerks betreffen, mehr als bei konventioneller Planung tendenziell zeitlich nach vorn geschoben werden, d. h. mehr Aufwand zu Beginn des Projekts nötig ist (Stichworte BAP, BIM-Koordinator u. a.), sind auch höhere Honoraranteile zeitlich früher erforderlich. Beispiele für den Mehraufwand zu Beginn eines Projekts sind die Abstimmung des BAP (BIM-Abwicklungsplan) und die BIM-Koordinatoren.

Vorziehen von Planungsleistungen der Tragwerksplanung

Grundsätzlich kann ein Vorziehen von Leistungen diskutiert werden. Beispielsweise ist es denkbar, dass eine prüffähige statische Berechnung einschließlich Positionsplänen bereits in der Entwurfsphase erstellt wird, sofern die Objektplanung und TGA-Planung u. a. die erforderliche Planungstiefe und Planungssicherheit in Bezug auf das Tragwerk erfüllen. Die reine Darstellungstiefe darf hier allerdings keinesfalls mit der tatsächlichen Planungstiefe einschließlich dazu erforderlicher Entscheidungen des Auftraggebers verwechselt werden.

Eine tatsächliche Änderung der Planungsreihenfolge ist damit aber keinesfalls verbunden, sondern nur ein Zusammenschieben von Phasen, eventuell sogar ein Weglassen von Teilleistungen, die bei der BIM-Planung nicht erforderlich sind oder in Teilleistungen anderer Fachplaner, z. B. des Objektplaners, enthalten sind.

Planungsphasen und Modelle

Für die Honorarkalkulation sind auch beispielsweise folgende Themen zu berücksichtigen.

In Leistungsphase 2 ist für die Tragwerksplanung nicht zwingend ein BIM-fähiges Fachmodell erforderlich. Wenn aus den Projektanforderungen heraus ein Modell sinnvoll erscheint, wird es in aller Regel ein selbst erstelltes Modell sein. Dies ist dann reduziert auf die in dieser Phase wesentlichen tragenden Elemente und Informationen.

In der Entwurfsphase (LP 3) ist zwingend ein Fachmodell Tragwerk auf Grundlage des Modells des Objektplaners erforderlich. In der Praxis wird momentan noch häufig das Tragwerk-Fachmodell neu auf Grundlage des Objektplanungsmodells aufgesetzt, da letzteres nicht die Anforderungen des Tragwerksplaners aufweist und der Aufwand der Aufbereitung höher wäre. Hier können in Zukunft Einsparungen generiert werden.

Umbau im Bestand

Eine eigene Teilleistung ist wie bisher das Erstellen eines Bestandsmodells bei Umbau oder Sanierungsmaßnahmen. Auch für diesen Fall ist es unentbehrlich, die Auftraggeberanforderungen präzise zu beschreiben. Besonders wichtig ist dies auch im Hinblick auf die Verwendbarkeit des Modells für alle anderen Fachplanungen einschließlich der Objektplanung. Unnötiges Zusatzhonorar lässt sich auch an dieser Stelle vermeiden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Honorare bei Planungen mit BIM zu bewerten noch viele Möglichkeiten zukünftiger Optimierungen bietet – fachlich, technisch und monetär.

4. Technische Gebäudeausrüstung – Meinungsbild

Bei der Betrachtung von BIM in der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) ist zunächst klarzustellen, dass es die TGA nicht gibt. Die TGA besteht – gemäß Definition der HOAI – aus acht unterschiedlichen Anlagengruppen. Betrachtet man sie detaillierter, sprechen wir von zwischen 10 und 23 zum Teil völlig unterschiedlichen Fachgewerken. Eine Sanitärplanung ist beispielsweise nicht mit den Anforderungen der Medientechnik zu vergleichen und wird auch von Fachingenieuren unterschiedlicher Studiengänge und Ausbildungen betreut.

Diese Differenzierung ist speziell bei BIM-Projekten und deren Vergütung von Bedeutung. Am anschaulichsten wird dies bei den BIM-Familien (CAD-Informations- und Attributträger). Die Abbildungs- und Attributdichte für eine BIM-Planung ist üblicherweise im Bereich Lüftung weitaus höher als beispielsweise in der klassischen Elektrotechnik (Anlagengruppe 4, KG 440, nach DIN 276).

Daher ist auch der Aufwand bzw. der Zusatzaufwand durch Einsatz der BIM-Methode unterschiedlich zu bewerten. Um vergleichbare Honorarstrukturen zu erhalten, ist es essenziell wichtig, die TGA-BIM-Leistungen (vor allem die Attribuierung der Bauteile für jede Anlagengruppe) genau zu beschreiben.

Vorteile aus der BIM-Planungsmethode in der TGA

Aus der Erfahrung in Projekten zeigt sich, dass vor allem die TGA Vorteile für den Auftraggeber über BIM generieren kann. Neben den bekannten Vorteilen in der Kollisionsplanung können bei strukturiertem Einsatz der Methode auch Terminvorteile und Kostensicherheiten den Mehraufwand rechtfertigen. Um jedoch keinen sinnlosen Aufwand zu betreiben, muss am Anfang – noch vor Auftragsvergabe – der Verwendungshintergrund des BIM-Modells feststehen. Bei einer frühzeitigen Definition kann der Bauherr beispielsweise ohne größeren Mehraufwand Datenexporte für die Facility-Management-Software ableiten.

Frontloading in der TGA

Ein weiterer Punkt, der Auswirkungen auf die Honorarstruktur hat, ist die Diskussion über die Verschiebung von Leistungen über die Planungsphasen und damit auch Verschiebung von Honorar. In den Fachgremien wird dies intensiv unter der Bezeichnung Frontloading diskutiert. Konkret bedeutet es, dass Planungsleistungen oder Detaillierungstiefen aus späteren Leistungsphasen (HOAI) in frühere Leistungsphasen vorgezogen werden. Klassisches Beispiel ist hierbei die erhöhte Darstellungstiefe einer Entwurfsplanung in der BIM-Methode, die in vielen Fällen bereits der Darstellungstiefe einer Ausführungsplanung entspricht.

Speziell bei der TGA entstehen an dieser Stelle Themen bzw. Sachverhalte, die ein Umdenken in der klassischen Leistungsphasenstruktur erforderlich machen können. Um BIM richtig zum Einsatz zu bringen, sind beispielsweise in den Gewerken der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik geschlossene Berechnungsmodelle notwendig. Nur hierüber werden die notwendigen Qualitäten einer strukturierten Datenausgabe erzeugt, die einen Mehrwert aus BIM wirklich entstehen lassen.

Die Vorteile dieses Vorziehens von Leistungen werden vor allem bei komplexen Technikprojekten mit hohem Terminrisiko (z. B. im Bereich von Pharmazie-, Labor- und Automotive-Projekten mit vergleichbaren Rahmenbedingungen) erkennbar. Hier werden Phasen zusammengeschoben, überlagert jedoch auch vertieft vorgezogen, um durch eine hohe Planungsqualität (bis hin zu einem Werk- und Montageplanungsniveau) Risiken für den späteren Bauablauf zu minimieren.

Da hier ein deutlicher Mehrwert generiert wird (Risikopuffer können deutlich geringer ausfallen), sind die Auftraggeber in den meisten Fällen bereit, den Mehrwert (und auch den Mehraufwand) zu honorieren. Teilweise entfallen jedoch auch Leistungen bei Folgegewerken oder ausführenden Unternehmen. Die Honorarermittlung findet zunehmend auf Basis von Manngebirgen und detaillierten Anforderungsprofilen statt.

Auch das Verschieben von Leistungen in andere Gewerke kann einen Vorteil im Zeitablauf und Verarbeiten der Modelle darstellen. Beispielsweise kann bei einem gut strukturierten Modell des Architekten die Heiz-Kühllast-Berechnung durchaus von ihm angefertigt werden. Hierzu benötigt er zwar Unterstützung aus Bauphysik und TGA, jedoch würde der aufwendige Schritt der Nachmodellierung durch die TGA entfallen. Hier wäre dann auch die Vergütungsstruktur anzupassen.

5. Bauherrn – Meinungsbild

Vorab besteht für den Bauherrn derzeit die Problematik einer noch weitgehend ungesicherten Vergütungsbasis (siehe oben) und fehlender Erfahrung bezüglich der tatsächlich benötigten Leistungsbilder und Schwierigkeiten bei der Bewertung des Aufwandes. Des Weiteren gehen Auftraggeber/Bauherren zwar zurecht von der finanziellen Weitergabe von Effizienzgewinnen durch Technologiesprünge aus, unterschätzen jedoch oft den Zusatzaufwand, der durch den BIM-Planungsprozess und die daraus folgenden Mehrwerte entstehen können.

Zunächst sollen drei Typen von Auftraggebern unterschieden werden:

  • Große institutionelle Bauherrn inklusive öffentliche Hand
  • Private Bauherrn, die zur Eigennutzung bauen
  • Projektentwickler, bei denen der Verkauf der Immobilie im Vordergrund steht

Sowohl die öffentliche Hand als auch andere institutionelle Bauherren halten derzeit vielfach noch an den Vergütungsstrukturen und Prozessen der HOAI fest. Hilfestellung können daher die Vergütungsvorschläge der AHO geben (Heft Nr. 11). Hier entstehen jedoch oft Abgrenzungsprobleme zu besonderen Leistungen und zusätzlichen Leistungen, die durch interne Prozessvorgaben notwendig sind. Diese, teilweise verpflichtenden, Vorgaben (z. B. Layerstrukturen) erzeugen erhebliche Mehraufwände bei der Umsetzung von BIM-Prozessen. Sinnvoll angepasst können hier beachtliche Honorarvorteile für den Bauherrn erzeugt werden.

Auftraggeber, welche die Eigennutzung der Immobile anstreben, haben oft die späteren Betriebs- und Nutzungskosten im Fokus. Auch hier können bei einer frühzeitigen und eindeutigen Festlegung der tatsächlich notwendigen Attribute für die FM-Software sowohl bei der initialen Erstellung der Modelle als auch bei der Vorbereitung des jeweiligen Modells Honorare eingespart werden.

Als Vergütungsbasis haben sich für die anfänglichen Beratungsleistungen zeitaufwandsbasierte Honorare etabliert, wogegen bei der nachfolgenden Modellierung (bei genau definierten Parametern) Pauschalen möglich sind.

Projektentwickler ziehen Vorteile aus zeitoptimierter, störungsfreier Abwicklung, frühzeitiger Kostensicherheit und Flächenoptimierung bzw. maximaler Ausnutzung der Nutzungsflächen in Bezug auf die Baufläche. Hierfür eignen sich vor allem vorgezogene Leistungen und Vertiefungen, die aus den Modellen abgeleitet werden können.

Es kann an dieser Stelle auch lohnend sein, selbst bereits in den Vorplanungsphasen mit detaillierten 3-D-Detaildarstellungen zu arbeiten, was unter normalen Umständen eher fragwürdig erscheint. Die Vergütungsbasis können auch hier Zeithonorare sein bzw. mit detaillierter Beschreibung der Leistungen auch eine Planer-LV- Position darstellen.

6. Fazit

Zusammenfassend können zum Thema BIM und Honorierung folgende Hinweise gegeben werden:

  1. Genaue Definition der BIM-Leistung am Anfang des Projektes
  2. Anpassung der BIM-Leistung an die jeweiligen Projektanforderung
  3. Frühzeitige Diskussion über Leistungstiefen und Leistungsverschiebungen gemeinsam mit den Fachgewerken
  4. Klare Unterscheidung von Darstellungstiefe und Planungstiefe
  5. Diskussion über zwingende Prozessanforderung und Softwaremöglichkeiten
  6. Aufwandsbasierte Honorierung auf klar definierten, kleinteiligen Leistungspaketen über Manngebirge

Autor/innen

Martin Vielhauer

Martin Vielhauer

 TEG-SV GmbH

Dipl.-Ing. Dipl. Wirtsch.-Ing. Martin Vielhauer ist Honorarsachverständiger für Technische Ausrüstung und Geschäftsführer der TEG-SV GmbH. Er ist spezialisiert auf Honorar- und Vertragsfragen sowie Konfliktmanagement von Großprojekten in Hochbau und Infrastruktur. Martin Vielhauer ist Lehrbeauftragter an der TH München im Bereich technische Projektsteuerung, Honorarkalkulation und Gesamtplanungsintegration. Die TEG-SV GmbH ist Teil der OBERMEYER Gruppe. (teg-sv.de)

Sanja Pohl

Sanja Pohl

OBERMEYER

Dipl.-Ing. BBA Sanja Pohl studierte Bauingenieurwesen und Umwelttechnik an der Universität der Bundeswehr in München. 2010 erwarb er den Abschluss als BBA (Bachelor of Business Administration) an der Hanzehogeschool Groningen (Niederlande). Seit ca. 14 Jahren ist Sanja Pohl bei OBERMEYER u. a. als Niederlassungsleiter und Leiter Planung tätig. (obermeyer-group.com)
Mattias Neuberger

Mattias Neuberger

OBERMEYER

Dipl.-Ing. Architekt Mattias Neuberger studierte Architektur an der TU Darmstadt. Seit 2013 ist er Niederlassungsleiter der Niederlassung Hochbau West von OBERMEYER. Mattias Neuberger ist Mitglied im AKG (Architekten für Krankenhausbau und Gesundheitswesen) und im Koordinierungskreis des BIM-Clusters Rheinland-Pfalz. (obermeyer-group.com) 
Hans-Jürgen Leger

Hans-Jürgen Leger

OBERMEYER

Dipl.-Ing. M.Eng. Hans-Jürgen Leger schloss sein Studium des Bauingenieurwesens an der Universität Kaiserslautern mit der Vertiefungsrichtung Konstruktiver Ingenieurbau ab. Berufsbegleitend folgte das Studium Baumanagement an der Fachhochschule Augsburg. Bei OBERMEYER ist Hans-Jürgen Leger als Niederlassungsleiter Gebäude München und als Bereichsleiter Tragwerksplanung tätig. (obermeyer-group.com)