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Rollen und Leistungsbilder

Checkliste vertraglicher Regelungen beim Einsatz von BIM

Thomas Bahnert

Allgemein

Wie in herkömmlichen Projekten ist auch in BIM-Projekten das gewählte Project-Governance-Model maßgeblich für den Projekterfolg. Dabei ist ein wesentlicher Punkt die klare Regelung der Organisation und damit die eindeutige Definition der Rollen und Funktion aller am Projekt Beteiligter. Hierzu ist die richtige und vollständige Identifizierung der im Projekt zu stemmenden Aufgaben und deren Verteilung auf die einzelnen Projektbeteiligten notwendig.

Die Festlegung der Rollen und Kompetenzfelder (1) sowie der damit verbundenen Projektbeteiligten ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Neben der Leistungsfähigkeit der Bauherrenorganisation sind beispielsweise auch marktstrategische sowie marktrelevanter Einflussgrößen als auch die Projektziele maßgeblich. Grundsätzlich gilt, je komplexer ein Projekt, desto größer sind die Anzahl der Projektbeteiligten und damit verbundene die Clusterung der Kompetenzfelder und Rollen.

Prozessual gesehen sollte zur Bestimmung der Rollen und Leistungsbilder wie folgt vorgegangen werden:

  • Klärung der Projektziele (inklusive der BIM-Anwendungsfälle)
  • Klärung der Leistungsfähigkeit der Bauherrenorganisation
  • Klärung weiterer Einflussfaktoren (Risiken, technologische Faktoren, wirtschaftliche Faktoren, politische und psychologische Faktoren usw.)
  • Definition und Festlegung der Kompetenzfelder und Rollen
  • Definition der Leistungsbilder der einzelnen Rollen und Projektbeteiligten

Rollen im BIM-Projekt und Leistungsbilder

Resultierend aus der BIM-Methodik sind neue Aufgabenstellungen und Tätigkeiten durch die einzelnen Projektpartner zu erfüllen. Das hat einen wesentlichen Einfluss auf die Organisation der Projektbeteiligten. Eine mögliche sinnvolle Organisation dieser Projektpartner zeigt das nachfolgende Organigramm am Beispiel eines Hochbauprojektes:

Die Prozessbeteiligten clustern sich gemessen an ihren Aufgaben und Pflichten in drei Bereiche: der Sphäre des Bauherrn, der Sphäre der Planer und der Sphäre der Bauausführenden. Zusätzlich werden diese Bereiche in drei Kompetenzebenen eingeteilt: die Entscheidungsebene, die koordinative bzw. steuernde Ebene und die operative Ebene.

Eine notwendige Besonderheit dieses Rollenbildes ist die Aufgliederung des Leistungsbilds der Objektplanung (im Beispiel der Grafik das Leistungsbild für Gebäude und Innenräume [Architekt]) in die koordinierenden und planenden Leistungen des Objektplaners. Dies resultiert aus den zusätzlichen koordinativen Anforderungen der BIM-Methodik.

Nachfolgend werden die Funktionen der einzelnen Prozessbeteiligten erläutert:

1. Die Projektleitung des Bauherrn ist die Bauherrenvertretung und nimmt im Wesentlichen die allgemeinen Bauherrenpflichten (u. a. Mitwirkungspflicht und -obliegenheit, Kooperationspflicht, Aufklärungs- und Auskunftspflicht, Beauftragungspflicht, Abnahmepflicht, Vergütungspflicht, Durchsetzung der Vertragspflichten) wahr. Bezogen auf die BIM-Anwendungsfälle sind diese durch den Bauherrn auf Basis der Beratung durch den Projektsteuerer zu definieren.

2. Der Projektsteuerung obliegt das Projektcontrolling und je nach Anforderung die Gesamtprojektkoordination. Dies sind im Wesentlichen Kostensteuerung und -kontrolle, Terminsteuerung und -kontrolle sowie die Sicherstellung der Qualitätsanforderungen. Im Allgemeinen sind dies die Leistungen gemäß „Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft“, Heft Nr. 9 der AHO-Schriftenreihe.

Des Weiteren obliegt der Projektsteuerung die Erstellung des generischen BIM-Lastenheftes. Trotz der Erweiterung des Pflichtenkatalogs der Projektsteuerung mit BIM-spezifischen Leistungen im Zuge der Novellierung des Hefts 9 in 04 / 2020 (5. Auflage) ist die Erstellung des generischen Lastenheftes keine Grundleistung nach AHO, Heft Nr. 9, Stand 2020. Innerhalb des generischen BIM-Lastenheftes werden die übergeordneten BIM-Projektziele (Informationsziele und BIM-Anwendungsfälle) des Bauherrn durch den Projektsteuerer zusammengestellt und dokumentiert.

3. Die BIM-Projektsteuerung oder – als ebenfalls gebräuchlicher Terminus – das BIM-Management ist das Bindeglied zwischen Bauherrn und BIM-Bearbeitung des Projektteams (Planung und Bauausführung). Sie nimmt die BIM-spezifischen Bauherrenaufgaben wahr. Des Weiteren erstellt sie das spezifisches BIM-Lastenheft (AIA) auf Basis des generischen BIM-Lastenheftes und überwacht den Aufbau des digitalen Modells. Die Prüfung und Sicherstellung der Einhaltung der BIM-Vorgaben (BIM-Qualitätsmanagement mit Prüfung der Umsetzung im BAP bzw. BIM-Pflichtenheft) fällt ebenfalls in ihren Aufgabenbereich.

4. Der Koordinierende Architekt/BIM-Gesamtkoordinator oder auch Koordinierender Objektplaner/BIM-Gesamtkoordinator ist für die Umsetzung der koordinativen und integralen Grundleistungen seines Leistungsbildes nach HOAI (siehe Anlagen 10 bis 13 zur HOAI) verantwortlich. Er trägt die Verantwortung über das BIM-Gesamtmodell inklusive der Sicherstellung der Kollisionsfreiheit in Planung und Ablaufplanung des Baubetriebs. Des Weiteren erstellt er das BIM-Gesamtmodell (digitales Modell) durch Zusammenführen der einzelnen Fachmodelle.

Die Durchführung des Informations- und Datenmanagements (Integration und Extraktion inklusive Verteilung von Daten aus dem Gesamtmodell) ist ebenfalls Teil seiner Leistung. Der BIM-Gesamtkoordinator ist damit der Administrator des BIM-Gesamtmodells. Die Voraussetzung für ein funktionierendes Datenmanagement und damit auch Grundlage eines mangelfreien BIM-Gesamtmodells ist die Realisierung dieser Prozesse federführend durch eine Person.

5. Dem planenden Architekten oder auch planenden Objektplaner obliegt die Umsetzung der planerischen Leistungen nach HOAI (siehe Anlagen 10 bis 13 zur HOAI). Er erstellt damit das Fachmodell der Objektplanung, im obigen Beispiel für die Gebäude und Innenräume. Er kann aber auch – bei nicht so komplexen Projekten – die Aufgabe des BIM-Gesamtkoordinators mit übernehmen, um die Projektabwicklung nicht personell und kostenmäßig zu überfrachten.

6. Unter der Rolle des Fachplaners sind alle weiteren notwendigen Fachplanungsleistungen im Sinne der HOAI sowie darüber hinausgehende Planungsleistungen wie beispielsweise Gutachten und Beratungsleistungen, Vermessung, Baugrund, Logistikplanung, Planung der Produktionsanlagen usw. zusammengefasst. Auch hier ist der Erstellung der Fachmodelle bei der jeweiligen Planungsdisziplin angesiedelt. Je nach Größe des Planungsteams der Fachdisziplin ist für diese gegebenenfalls ein separater BIM-Koordinator einzusetzen, der die Arbeitsergebnisse des Planungsteams bündelt und die Schnittstelle zum BIM-Gesamtkoordinator abdeckt.

7. Die Gewerke/Lieferanten sind für die physikalische Errichtung und Einrichtung des Bauwerks verantwortlich. Auch sie erstellen Fachmodelle (Gewerkemodelle). Die Abwicklung des Baubetriebs in Bezug auf Terminplanung, Abrechnung, Dokumentation des Baufortschritts usw. erfolgt ebenfalls über diese Gewerkemodelle durch das jeweilige Gewerk bzw. den Lieferanten.

Grundsätzlich müssen die Leistungsbilder der einzelnen Projektbeteiligten (hierzu zählen auch die Aufgaben der Bauherrschaft und der ausführenden Gewerke) die für das BIM-Projekt notwendigen Leistungselemente enthalten und Schnittstellen zwischen den einzelnen Leistungsbildern geklärt sein, um Leistungslücken oder Doppelbeauftragungen zu vermeiden. Auch dies ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor des Project-Governance-Models.

Die Leistungsbilder selbst sind die maßgebliche Eingangsgröße für die anfallenden Honorare und Werklöhne. Die BIM-Leistungen sollten deshalb präzise, eindeutig, umfassend und im für das Projekt notwendigem Umfang beschrieben werden.

Nachfolgend ein Beispiel für die Verantwortlichkeiten der Erstellung der einzelnen Leistungsbilder unter Berücksichtigung der BIM-Leistungen:

  • Leistungsbild Projektsteuerung: Erstellung durch den Bauherrn
  • Leistungsbild BIM-Projektsteuerung/BIM-Management: Erstellung durch die Projektsteuerung
  • Leistungsbild Objektplaner: Erstellung durch die Projektsteuerung unter Mitwirkung der BIM-Projektsteuerung
  • Leistungsbilder der Fachplaner: Erstellung durch die Projektsteuerung unter Mitwirkung der BIM-Projektsteuerung und Objektplaner
  • Leitungsbild der Gewerke/Lieferanten: Erstellung durch die Planer unter Mitwirkung der BIM-Projektsteuerung und Projektsteuerung

Bei der Erstellung der Leistungsbilder der Planungsdisziplinen ist das Preisrecht der HOAI zu beachten. Durch verschieden Organisationen und Unternehmen wurden bereits Leistungsbilder mit BIM-Spezifika für die einzelnen Projektbeteiligten erarbeitet. Diese sind allerdings bei jedem BIM-Projekt neu auf die Projektanforderungen individuell anzupassen.

Nachfolgend sollen beispielhaft einige Leistungsbilder für die Sphären der Bauherrenschaft und der Planung benannt werden:

Projektsteuerung

  • *Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft, AHO Schriftenreihe Heft Nr. 9, Stand 2020; siehe auch www.aho.de
  • BIM-Leistungsbilder, Kapellmann Rechtsanwälte (Dr. Jörg L. Bodden, Dr. Robert Elixmann, Prof. Dr. Klaus Eschenbruch [Hrsg.] 2. Auflage 2017); siehe auch www.kapellmann.de

BIM-Projektsteuerung/BIM-Management

  • Leistungsbild BIM-Management, THOST Projektmanagement 2017; siehe auch www.THOST.de
  • BIM-Leistungsbilder, Kapellmann Rechtsanwälte (Dr. Jörg L. Bodden, Dr. Robert Elixmann, Prof. Dr. Klaus Eschenbruch [Hrsg.], 2. Auflage 2017); siehe auch www.kapellmann.de
  • BIM-Management, AHO Schriftenreihe Heft Nr. 9, Stand 2020; siehe auch www.aho.de

Planung

  • *Planungsleistungen und Honorare mit BIM, Kohlhammer Stuttgart (Dipl.-Ing. T. Bahnert, Dr. D. Heinrich, Prof. R. Johrendt [Hrsg.], 1. Auflage 2020), siehe auch www.ABH-BIM.de
  • *Leistungen Building Information Modeling – Die BIM-Methode im Planungsprozess der HOAI, AHO Schriftenreihe Heft Nr. 11, Stand 2019; siehe auch www.aho.de
  • BIM-Leistungsbilder, Kapellmann Rechtsanwälte (Dr. Jörg L. Bodden, Dr. Robert Elixmann, Prof. Dr. Klaus Eschenbruch [Hrsg.], 2. Auflage 2017); siehe auch www.kapellmann.de
  • BIM für Architekten – Leistungsbild, Vertrag, Vergütung, Bundes-Architekten-Kammer; siehe auch www.BAK.de

*Inklusive Honorierungsvorschlag

Abgrenzung zwischen Projektsteuerung, BIM-Projektsteuerung/BIM-Management und BIM-Gesamtkoordinator

Nachfolgend soll nochmals die Erläuterung der Trennung und Abgrenzung der Funktionen des Projektsteuerers, des BIM-Projektsteuerers/BIM-Managers und des BIM-Gesamtkoordinators erläutert werden. In diesem Absatz wird dabei die Abgrenzung zwischen Projektsteuerung und BIM-Projektsteuerung/BIM-Management betrachtet. Eine Trennung zwischen diesen beiden Funktionen ist aus prozessualen sowie fachlich und wirtschaftlichen Gründen sinnvoll.

In der idealisierten Prozessabwicklung eines BIM-Projektes (vgl. „Der Planungsprozess Objektplanung § 34 HOAI mit BIM“ der Arbeitsgemeinschaft BIM und Honorar; www.ABH-BIM.de) ist der Projektsteuerer nach Abschluss der Bedarfsplanung der erste Projektpartner. Er unterstützt den Bauherrn in der Definition der BIM- und Informationsziele, die der Projektsteuerer in Form des generischen Lastenheftes zusammenfasst.

Auf dieser Basis erfolgt vom Projektsteuerer die Erstellung des Lastenheftes bzw. der Leistungsbeschreibung für den BIM-Projektsteuerer/BIM-Manager. Insofern kann eine gemeinsame Beauftragung der Funktionen Projektsteuerung und BIM-Projektsteuerung/BIM-Management am Anfang des Projektes nicht erfolgen, da die Leitungsumfänge des BIM-Projektsteuerung/BIM-Management zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sind.

Aus fachlicher Sicht unterscheiden sich beide Funktionen ebenfalls grundlegend. Wie der vorangegangenen Aufgabenbeschreibung zu entnehmen ist, obliegen dem Projektsteuerer das Projektcontrolling und die Wahrnehmung der delegierbaren Bauherrenaufgaben für das Gesamtprojekt. Der BIM-Projektsteuerer bzw. BIM-Manager ist ein Spezialist, der sich ausschließlich um Planung, Controlling und Steuerung der BIM-Prozesse auf Bauherrenebene kümmert. Der globalen Betrachtungsweise der Projektsteuerung steht damit die lokale Betrachtungsweise einzelner Projektumfänge und -prozesse des BIM-Projektsteuerers/BIM-Managers gegenüber.

Auch mit Hinblick auf eine wirtschaftliche und geeignete Besetzung der Funktionen mit Marktteilnehmen ist diese Trennung sinnvoll. Nicht alle Projektsteuerungsunternehmen können BIM-Projektsteuerung und nicht alle BIM-Projektsteuerer/BIM-Manager können Projektsteuerung. Das Zusammenfassen beider Funktionen engt den Kreis der Marktteilnehmer damit unverhältnismäßig ein, was aus Bauherrensicht zu schlechten monetären Beauftragungskonditionen führen dürfte. Ein weiterer positiver Aspekt der Trennung dieser beiden Funktionen ist das Controlling des BIM-Projektsteuerers/BIM-Managers durch den Projektsteuerer.

Dieser Absatz beschäftigt sich mit der Trennung des BIM-Gesamtkoordinators von der Projektsteuerung und der BIM-Projektsteuerung/dem BIM-Management. Für diese Trennung spricht in erster Linie die Trennung zwischen Bauherrenaufgaben und Planungsaufgaben. Wie unter Ziffer 4 des vorangegangenen Abschnitts B bereits erläutert, ist ein wesentliches Merkmal des BIM-Gesamtkoordinators die Umsetzung der koordinativen und integralen Grundleistungen der HOAI. Damit handelt es sich im Sinne des Preisrechts der HOAI um Planungsleistungen, die dem Preisrecht unterliegen.

Die Leistungen der Projektsteuerung und der BIM-Projektsteuerung/des BIM-Managements unterliegen nicht dem Preisreicht der HOAI. Eine Trennung der koordinativen und integralen Grundleistungen ist zudem nicht praktikabel. So kann nur der Objektplaner die Planung weiterer fachlich Beteiligter in seine Planung übernehmen.

Eine wesentliche Grundlage dieser Integration ist die fachliche Koordination der weiteren fachlich Beteiligten. Diese Koordinierungsverpflichtung des Planers wurde durch den BGH in seinem Urteil VII ZR 320/00 (siehe auch IBR 2002, 28) am 27. September 2001 nochmals bestätigt. Eine Verschiebung dieser Leistungen in die Sphäre der Bauherrenschaft würde damit einen wesentlichen Eingriff in die Planungshoheit und Pflichten des Objektplaners bedeuten. Neben den zuvor beschriebenen prozessualen Unwägbarkeiten wäre eine klare Abgrenzung der Haftung zwischen Bauherrn und Objektplaner nur sehr schwer möglich.

An dieser Stelle sei ebenfalls nochmals auf den Gesamtprozess des BIM-Projektes verwiesen. Erst nach Vorlage des spezifischen BIM-Lastenheftes (AIA) durch den BIM-Projektsteuerer/das BIM-Management und damit der gesamtheitlichen Vorlage der AIA (Auftraggeberinformations-Anforderung) kann das Leistungsbild des Objektplaners bzw. des BIM-Gesamtkoordinators erstellt werden. Allein dadurch ist im Sinne der Vertragssicherheit eine Beauftragung des BIM-Gesamtkoordinators losgelöst von Projektsteuerung und BIM-Projektsteuerung/BIM-Management sinnvoll. Ein weiterer positiver Aspekt dieser Trennung ist, wie im vorangegangenen Absatz bereits beschreiben, das Controlling des BIM-Gesamtkoordinators durch den BIM-Projektsteuerer/BIM-Manager und die Projektsteuerung.

Zusammenfassend wird die vertragliche Trennung der Funktionen Projektsteuerung, BIM-Projektsteuerung/BIM-Management und BIM-Gesamtkoordination aus den vorangegangenen Gründen empfohlen.

Autor/in

Dr.-Ing. Architekt Thomas Bahnert

Thomas Bahnert

Teamleiter, THOST Projektmanagement

Dipl.-Ing.(FH) Thomas Bahnert ist Teamleiter und Senior Experte für Honorarverträge bei THOST Projektmanagement. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt dabei im Contract and Claims Management sowie beim Krisenmanagement gestörter Bauprojekte. Als Honorarsachverständiger für Gebäude und Innenräume ist er in diesem Tätigkeitsumfeld auch privatgutachterlich tätig. Dem voraus geht eine über 17-jährige Berufserfahrung als Planer, Objektüberwacher und Projektsteuerer in verschiedenen Planungs- und Ingenieurbüros. (thost.de)